Bitte aktiviere JavaScript!

Satzung

 

Satzung

des Sechziger Fan - Clubs " Die Löwen " Nordhalben vom 14. April 2012

 

Art. 1

Zweck und Ziel des Sechziger Fan - Clubs " Die Löwen " Nordhalben

( 1 )   Der Verein pflegt die Geselligkeit mit allen Anhängern des Turn - und Sportvereins 1860 München.

( 2 )   Interessante Fußballspiele des TSV 1860 München ( Heim - oder Auswärtsspiele ) werden besucht.

( 3 )   Die Fußballabteilung des Fan - Clubs " Die Löwen " unternimmt freundschaftsliche

         Begegnungen mit anderen Fan - Clubs.            

( 4 )   Die Fitness des Einzelnen soll möglichst durch körperliche Betätigung

         ( Fußballtraining, Wandern ) gefördert werden.

( 5 )   Allgemeine Aufgaben im Marktgemeindebereich Nordhalben werden angenommen.

( 6 )   Durch gutes, faires und kluges Auftreten eines jeden Mitgliedes ist das Image des 

         Sechziger Fan - Clubs " Die Löwen " Nordhalben in der Öffentlichkeit allgemein

         zu erhalten.

 

Art.2

Wahlen

( 1 )   Alle drei Jahre finden in einer Jahreshauptversammlung Neuwahlen statt.

( 2 )   Wahlberechtigt ist jedes volljährige, bei dieser Jahreshauptversammlung anwesende Mitglied.

( 3 )   Geheim zu wählen sind: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassier/erin und Schriftführer/in,

         soweit mehr als ein Wahlvorschlag eingeht.

( 4 )   Alle anderen Mitglieder der Vorstandschaft können in offener Wahl bestimmt werden.

 

Art.3

Vorstandschaft

( 1 )   Die Vorstandschaft besteht aus 9 Vorstandschaftsmitgliedern

( 2 )   Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

         a)    Erster/Erste Vorsitzender/Vorsitzende 

         b)    Zweiter/Zweite Vorsitzender/Vorsitzende

         c)    Kassier/Kassiererin 

         d)    Schriftführer/Schriftführerin

         e)    Homepagebetreuer/Homepagebetreuerin

         f)   4 weitere Vorstandsmitglieder

Art.4

Aufgaben der Vorstandschaft

( 1 )   Der/Die 1.Vorsitzender/Vorsitzende hat Repräsentationsaufgaben gegenüber der Öffentlichkeit.

( 2 )   Der/Die 2.Vorsitzender/Vorsitzende unterstützt den/die 1.Vorsitzenden/Vorsitzende

         bei seiner/ihrer Arbeit und vertritt diesen/diese bei Abwesenheit.

( 3 )   Der/Die Spartenleiter/-in Fußball fördert die Fitness der Mitglieder ( z.B. Training der 

         Fußballabteilung des Vereins).

( 4 )   Der/Die Schriftführer/-in führt die Protokolle bei Versammlungen und Vorstandssitzungen

         und ist für die Einladungen,Rundschreiben sowie die Mitgliederaufnahme verantwortlich.

( 5 )   Der/Die Homepagebetreuer/-in ist für die Gestaltung und Aktualisierung der vereinseigenen

         Internetseite verantwortlich.

Art.5

Jahreshauptversammlung

( 1 )   Jedes Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt.

( 2 )   Die Vorstandschaft gibt ihren Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht.

( 3 )   Anträge der Mitglieder werden in der Jahreshauptversammlung besprochen und dann der

         Versammlung zur Abstimmung vorgelegt.

 

Art.6

Vorstandssitzungen,Beschlussfassungen

( 1 )   Jeden Monat findet eine Vorstandssitzung statt.

( 2 )   Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht.

( 3 )   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

( 4 )   Die Vorstandschaft ist beschlussfähig bei mehr als 50 v.H. der gewählten anwesenden 

         Vorstandsmitgliedern.

Art.7

Beiträge und Versicherungen

( 1 )   Die Beiträge unterteilen sich in zwei Kategorien:

         a)   Kinder oder Jugendliche bis 14 Jahre - 1/2 Jahresbeitrag

         b)   Jugendliche ab 14 Jahre und Erwachsene-voller Jahresbeitrag von 9,30€ bzw. 18,60€ für 2 Jahre.

( 2 )   Auch das während eines Kalenderjahres neu eingetretene Mitglied hat je nach Kategorie

         den jeweiligen Jahresbeitrag zu leisten ( halbe Jahresbeiträge entfallen künftig ).  

 

Art.8

Kassenberechtigung

Die Kassenberechtigung ist für den/die 1. und 2. Vorsitzenden/Vorsitzende sowie

den/die Kassier/-erin erteilt.

 

Art.9

Kündigung der Mitgliedschaft

( 1 )   Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf schriftlicher Form.

( 2 )   Eine fristlose Kündigung durch die Vorstandschaft erfolgt für Mitglieder bei vereinsschädigendem

         Verhalten oder Zahlungsrückstand von mindestens einem Jahr.

 

Art.10

Anerkennung der Satzung

Die Satzung wird mit der Entrichtung des jährlichen Beitrags des jeweiligen Mitgliedes bzw.

durch schriftliches Einverständnis anerkannt.

 

Art.11

Beginn und Ende der Satzung

( 1 )   Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft.

( 2 )   Die Satzung gilt bis aufweiteres.

 

 

- Die Vorstandschaft -